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EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkt (EUDR)

EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkt (EUDR)

16.06.2026

 

Die EU hat sich, als Bestandteil Ihrer Nachhaltigkeitsstrategie, zum Ziel gesetzt, die weltweite Entwaldung zu bekämpfen. Eines der hierfür eingesetzten Mittel ist die EU-Verordnung Nr. 1115/2023 (EUDR). Hierin ist geregelt, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, wenn Holz, Kakao, Kautschuk, Palmöl, Soja oder Rind in der EU in Verkehr gebracht werden. Nach mehreren Anpassungen wurde die Gültigkeit und Pflicht zur Einhaltung der EUDR nun final auf den 30.12.2026 verschoben. Für kleine Primärerzeuger gilt der 30.06.2027.

 

Die Verantwortung liegt bei dem Unternehmen, welches ein betroffenes Produkt als Erstes in der EU in Verkehr bringt. Im Falle des Rundholzes folglich bei den Waldbesitzenden.

 

Um Rundholz legal zu vermarkten, müssen die Waldbesitzenden im EU-Portal eine Sorgfaltserklärung abgeben und so eine Referenznummer erzeugen, welche im Verkaufsprozess an die Kunden übermittelt werden muss. Mit der Erzeugung der Referenznummer können die Waldbesitzenden die Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor w. V. beauftragen. Diese Beauftragung finden Sie in unserem Mitgliedschaftsantrag.  Die Verantwortung für die Fläche, auf der keine Entwaldung stattfinden darf, bleibt jedoch immer beim Waldbesitzenden.

 

Verantwortlich für die Einhaltung und Durchführung der EUDR ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung:

BLE - Entwaldungsfreie Produkte